Satzung

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Heiligenhafen von 1975 e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck und hat seinen Sitz in Heiligenhafen. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und regelt im Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, Beim Ausscheiden oder Auflösung erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeine Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Den Organen, Ausschussmitgliedern, Kassenprüfern und Beauftragten werden die notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung in angemessener Höhe sind zulässig. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Erstattung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Minderjährige haben die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

Mit dem Antrag erklärt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Vereinssatzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung ab Volljährigkeit gleiches Stimmrecht; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Veriens nach Kräften zu unterstützen.

Aufßerdem sind von jedem erwachsenen Mitglied Arbeitsstunden zu leisten, die auch finanziell abgegolten werden können. Über die jeweilige Anzahl der Stunden bzw. die Höhe des Entgeltes beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Beitrag

 

Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. jden Jahres zu zahlen. Er ist ein Jahresbeitrag.

Mitglieder, die den Beitrag bis zum 31.3. nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung werden sie am 15.5. des laufenden Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen. Über Stundungsgesuche entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

· Freiwilligen Austritt
· Ausschluss
· Streichung aus der Mitgliederliste

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit monatlicher Frist zum Schluss des Kalenderjahres ausgesprochen werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

· Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
· Unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Das Mitglied hat in diesem Fall ein Einspruchsrecht beim Kreissportverband.

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer
· dem Jugendwart
· dem Sportwart
· dem Hallenwart

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, der in der Jugendversammlung gewählt wird, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in folgenden Zeitabständen gewählt:

· in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart
· in den geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Hallenwart
· der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung bestätigt

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der turnusmäßigen Wahl aus, wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Bis dahin ernennt der Vorstand kommissarisch einen Vertreter.

 

§ 9

Rechenschaftsberichte des Vorstandes

Nach Schluss des Geschäftsjahres vom 1. Januar bis 31. Dezember hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Kalendermonaten statt.

Der Kassenbericht muss vor der Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben werden.

 

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt. Sie sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Sitzungen des Vorstanden finden bei Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

 

§ 11

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder sind mindesten 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden für alle auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkte beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt. Sie sind vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter sowie von Schriftführer zu unterzeichnen.

Jedes stimmberechtigtes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung sieben Tage vorher einzureichen.

 

§ 13

Wahlen

 

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Sie erfolgen in offener Abstimmung, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14

Amtsenthebung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jeden von ihr Gewählten seines Amtes entheben. Eine Abwahl ist jedoch nur möglich, wenn gleichzeitig ein Nachfolger ernannt wird. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 15

Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und diese bei Richtigkeit zu bescheinigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

Sofortige Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Nach Ablauf eines Jahres können sie wiedergewählt werden. Sie dürfen im Verein keine andere Vorstandsfunktion ausüben.

 

§ 16

Haftpflicht

 

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich den stimmberechtigten Mitgliedern bekanntzugeben.

Eine Auflösung ist nur möglich, wenn 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und hiervon 2/3 für die Auflösung stimmen. Wenn diese Versammlung nicht beschlussfähig ist, so muss erneut eine Mitgliederversammlung – und zwar frühestens nach einem Monat – einberufen werden. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.

Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen an die Stadt Heiligenhafen. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

 

§ 18

Jugendordnung

 

Mit Wirkung vom 1.1.1989 tritt die dieser Satzung als Anlage beigefügte Jugendordnung des TC Heiligenhafen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der von der Mitgliederversammlung gewählte Jugendwart sein Amt aus.

 

§ 19

Datenschutz

1)

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

· das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
· das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
· das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
· das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
· das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
· das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
· Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

3)

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Heiligenhafen, den 1.3.2019